Einstieg in "Wissen", mit Hilfe des Bereichs "Betrug"

mit Bezug auf den Gegner und
mit Bezug auf die Gemeinfreiheit

Wissen und Macht zueinander zu stellen ist abstrakt. Wissen und Betrug zusammen zu denken gibt jedoch einiges hierzu zu erkennen.

§ 263 Betrug
"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Nach erster Reduktion des Textes ohne Änderung der Wörter oder Ersatz durch andere: "Wer sich einen Vorteil verschafft, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er ... durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält wird ... bestraft."

Zweite Reduktion des Textes mit anderen Wörtern und Hinzufügen von Wörtern, die so nicht im Urtext stehen: "Wenn A von B mehr nimmt als er gibt, tut dann etwas Schlechtes, wenn er den B im Unwissen belässt, wobei das Unwissen in Bezug auf das steht, was B braucht." Es ist offensichtlich, dass nur ein Externer C herausfinden kann, wann die letzte Bedingung erfüllt, oder aber B, nachdem er betrogen wurde, und dies erkannt hat. Zudem kann es sein, dass A sich dessen nicht bewusst war, oder aber, dass A es wusste, aber keine Zeit hatte, den B über alles aufzuklären, bzw. der B gar nicht bereit war, zuzuhören und zu lernen.

Nebenbemerkung 1
Hier ist das Problem der Absicht, es kann eine Aporie vorliegen (Aporie: Problem ohne Lösung). Davon ausgehend kann die Haltung eingenommen werden, dass es nicht korrekt ist, wenn Gesetzestexte das Wort Absicht enthalten. Denn in den Kopf einer anderen Person kann niemand hinein sehen. Das würde nicht ausschließen, dass A den Plan kannte und ihn nutzte, wenn dies anderswie als mit einer Schau in den Kopf nachgewiesen werden kann. Nur ist es gerade in Strafsachen so, dass ein B von seinem Schweigen Gebrauch machen kann, und somit nur andere Personen den Beweis führen können, zu dem Teil der Absicht, der von außen bewiesen kann, sie können jedoch nicht für die Person sprechen, im Sinne eines Geständnisses.

Nebenbemerkung 2
Die Stelle des Gesetzes, und die Schreibweise, in der es geschrieben ist, ist nicht korrekt. Ich konnte sechzehn Ausdrücke finden:

(A)
in der Absicht

(B)
Vermögensvorteil
verschaffen
Vermögen
Vermögen eines anderen

(C)
rechtswidrig
rechtswidrigen Vermögensvorteil

(D)
beschädigt

(E)
Vorspiegelung
falsche Tatsachen
wahre Tatsachen
Entstellung
Unterdrückung
Irrtum
Irrtum erregt
Irrtum unterhält

Kommentar zu diesen Ausdrücken
Diese Ausdrücke sind jedes für sich zur Interpretation freigegeben. Es sind hier sechs Gruppen machbar. (A) wurde schon in der Nebenbemerkung (1) besprochen.

(B) Was heißt "sich einen Vermögensvorteil verschaffen"? Gehen Bedürftige zur Arbeit, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen? Und wenn der Vorteil ein Genussvorteil ist, liegt Betrug dann nicht vor? (beim Zaungast, Trittbrettfahrer, Raubkopierer und Nutzer des Kopierten)

(C) zeigt, dass das Gesetz nicht vollständig ist, es müssen noch andere Gesetze zu Rate gezogen werden, die bestimmen, was rechtswidrig ist oder nicht.

(D) Schädigen die Zaungäste den Sänger? Und wenn, dann indirekt, oder mit negativer Kausalität (vorhandene Kausalkette, nach der gezahlt werden soll, die durch die Zaungäste umgangen wird). Zudem trifft das Wort "schädigen" nicht auf eine Geldmenge zu, diese kann nur gemindert werden.

(E) Dass im Gesetz für diese eventuell eine Sache so viele Wörter gebraucht werden, zeigt eine Unsicherheit.

Bei allen diesen Punkten zwischen A und E kann ein Anwalt, diese zu seinen Gunsten deuten. Jede Unklarheit kann für die Umgehung genutzt werden, um die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung zu mindern.

Nebenbemerkung
Im Sprachgebrauch wird Betrug oft anders gefasst, und somit könnte die genannte Schreibweise problemlos geändert werden. Beispiele, die berücksichtigt werden können:

- Ein Reicher verlangt von einem Bedürftigen Geld, wobei letzterer dann kein Geld mehr für den Einkauf von Essen hat.

- Ein Kind soll für Eltern arbeiten, die sich zu Hause vergnügen.

- Ein Bücherschreiber gibt einem Verlag die Rechte zur Publikation, dieser kümmert sich nicht um Ideale, sondern um Einnahmen.

Gemeineigentum
Übrigens wurde schon von Hippokrates verlangt, dass jedem geholfen wird, nicht nur den Reichen. Damit wurde zwar nicht gesagt, dass die anderen Ärzte die Kranken betrügen, aber es wurde etwas als Ideal hin geschrieben, das Betrug ausschließt. Mit dem Ideal greift dann die negative Kausalität, dh. derjenige, dem das Wissen vorenthalten wird, geht leer aus. Das Wort "Fahrlässigkeit" ist auf die negative Kausalität rückführbar bzw. nicht erforderlich. Ein weiteres Beispiel ist hier die unterlassene Hilfeleistung.

Sokrates hatte das Ideal des Lehrens so gesehen, dass er für das Lehren keine Gegenleistung forderte. Sokrates (469-399) und Hippokrates (460-370), lebten jeweils vor unserer Zeitrechnung, deswegen kann hier nicht gesagt werden, von wem oder was die entsprechenden Ideale verursacht wurden, sogar eventuell in Opposition zu den Sophisten.

Einbehalten des Wissens
Doch nun zur Frage, ob denn das Einbehalten von Wissen mit den Kriterien des Gesetzes oben ein Betrug ist oder nicht.

(1) "Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen" ist kein Betrug, es sei denn der Vorteil ist rechtswidrig. Lehrer sein ist nicht rechtswidrig, also geht vom Lehrer kein Betrug aus.

(2) einen Vermögensvorteil verschafft sich der Lehrer, das kann er nicht leugnen. Auch wenn der Staat oder eine andere Person oder Gruppe zwischengeschaltet ist, die als Zwischeninstanz für die Zahlung angesehen werden können.

(3) "durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält"

Das ist beim Lehrer nicht der Fall, weil er sich darum bemüht, gegen das Unwissen zu wirken.

Anwendung, Subsumption des Gesetzes aus dem positiven Recht
Andere Fälle jedoch als der Dorflehrer gehen in Grenzbereiche zum Betrug. So ist bei jedem Verstecken von Wissen mit dem Wort Urheberrecht die Frage zu stellen. Oder bei dem Verunreinigen des Wissens mit Werbung. Ebenso ist das Drängen zum Kauf einer Sache mit den genannten Kriterien zu bedenken.

Von demjenigen, der sein Wissen kostenfrei zur Verfügung stellt, kann kein Betrug ausgehen, und auch nicht, wenn für die Raummiete seines vortrags ein kleiner Betrag verlangt wird. Jedoch bei demjenigen, der für seinen Vortrag ein wenig Geld vom Veranstalter verlangt, entsteht die Frage des "Gemeineigentums und der entsprechenden Ideale".

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